Betäubungsmittelstrafrecht (Drogenstrafrecht)

Das Betäubungsmittelstrafrecht beschreibt die Strafbarkeit des Besitzes, der Abgabe, des An- und Verkaufs sowie der Einfuhr von Drogen und anderen verbotenen Betäubungsmitteln. Dazu zählen sog. harte Drogen wie Heroin, Kokain, Amphetamine, Methamphetamin (sog. Crystal Meth), LSD, Extasy (MDMA) aber auch weiche Drogen, wie Marihuana bzw. Cannabis. Mit welcher Strafe man zu rechnen hat, hängt dabei maßgeblich von der Art, Menge und Qualität der Droge ab. Strafschärfend wirkt sich zudem aus, wenn man als Bande (mehr als zwei Personen) gehandelt hat oder eine Waffe eine Rolle spielt. Für die Strafzumessung sind auch die bisherigen Einträge im Bundeszentralregister (Vorstrafen) von Bedeutung. 

Wann sollte man einen Strafverteidiger kontaktieren?

Wenn gegen Sie der Vorwurf erhoben wird, Betäubungsmittel unerlaubt besessen oder mit ihnen Handel betrieben zu haben, sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger beauftragen. 

Dies kann bereits während einer Verkehrskontrolle oder bei einer Hausdurchsuchung der Fall sein. Spätestens aber dann, wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten. 

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, raten wir in jedem Fall dringend dazu, den Vernehmungstermin bei der Polizei nicht wahrzunehmen und stattdessen einen Strafverteidiger zu beauftragen. Wir sagen den Vernehmungstermin für Sie ab und beantragen gleichzeitig Akteneinsicht. Aufgrund des Akteninhalts erarbeiten wir mit Ihnen zusammen eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie und treffen die wichtige Entscheidung, ob Sie weiterhin von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen sollten, oder eine Stellungnahme geboten erscheint. Eine Stellungnahme sollte aber ausschließlich durch einen Rechtsanwalt erfolgen, der sich auf das Strafrecht spezialisiert hat, denn das Betäubungsmittelstrafrecht enthält einige Besonderheiten, die ein Fachanwalt für Strafrecht beherrscht. 

Auch wenn Sie eine Vorladung als „Zeuge“ in einem Strafverfahren gegen eine andere Person erhalten, raten wir unbedingt dazu, zunächst mit einem erfahrenen Strafverteidiger Rücksprache zu halten, denn nicht selten führt eine Vernehmung als Zeuge dazu, dass man anschließend als Beschuldigter geführt wird. 

Vertrauen Sie unserer Expertise und langjährigen Erfahrung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts und kontaktieren Sie uns telefonisch, Sie erhalten kurzfristig einen Termin mit einem Fachanwalt für Strafrecht und werden umfassend beraten.

Wenn sich ein Beschuldigter bereits in Untersuchungshaft befindet, suchen wir diesen schnellstmöglich in der Haftanstalt auf, um ein persönliches Gespräch zu führen. 

 Rufen Sie uns an: +49 40 41 35 503 0