Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht wird immer angewendet, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat Jugendlicher (14 bis 17 Jahre alt) war. Unter bestimmten Voraussetzungen findet Jugendstrafrecht auch Anwendung bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre alt). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen könnten, kann ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht für Sie prüfen. 

Der größte Unterscheid zum Erwachsenenstrafrecht liegt in der Art der Strafen und Sanktionen. Diese bemessen sich im Jugendstrafrecht am Grundgedanken der Erziehung. Auch mehrjährige Haftstrafen sind möglich, wenn etwa schwere Straftaten im Raum stehen. Deshalb ist die schnelle und kompetente Beratung durch einen Strafverteidiger in jedem Fall unerlässlich. 

Welcher Rechtsanwalt sollte beauftragt werden?

Wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender einer Straftat beschuldigt wird, sollte umgehend ein Strafverteidiger zu Rate gezogen werden. Weil das Jugendstrafrecht in einem eigenen Gesetz geregelt ist, enthält es jugendspezifische Besonderheiten, die langjährige Erfahrung und eine besondere Ausbildung erfordern. Ein Fachanwalt für Strafrecht hat die besonderen Qualifikationen und die nötige Erfahrung

für einen professionellen Umgang mit den Ermittlungsbehörden. Oftmals kann eine Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren erreicht werden, was eine weitere Stigmatisierung und letztlich eine Strafe verhindert. 

Kontaktieren Sie uns, um einen zeitnahen Beratungstermin mit einem unserer Spezialisten zu vereinbaren. 

Sie können sich sowohl als Beschuldigter, aber auch als Erziehungsberechtigter, Sozialarbeiter oder sonstige Bezugsperson eines Jugendlichen oder Heranwachsenden vertrauensvoll an uns wenden. 

 Rufen Sie uns an: +49 40 41 35 503 0