Wirtschaftsstrafrecht
Zum Wirtschaftsstrafrecht gehören Straftatbestände wie z.B.:
- Geldwäsche, § 261 StGB
- Betrug, § 263 StGB
- Subventionsbetrug, § 264 StGB
- Untreue, § 266 StGB
- Insolvenzverschleppung, § 15a InsO
- Bankrott, § 283 StGB
genauso wie z.B. das Arbeitsstrafrecht (insbesondere sog. Schwarzarbeit) und das Steuerstrafrecht.
Oft ist dabei zunächst eine Abgrenzung oder ein Zusammenspiel von einzelnen Delikten zu prüfen.
Sowohl die Individualverteidigung z.B. eines Geschäftsführers oder eines Vorstandsmitglieds, als auch die Vertretung und Beratung von Unternehmen gehören dabei zu unserer Tätigkeit. Diese besteht sowohl in der präventiven Beratung (Compliance) als auch in der strafrechtlichen Aufarbeitung und Verteidigung von bereits erhobenen Vorwürfen. Dabei gilt es stets die Publizität zu vermeiden und eine möglichst geräuschlose Verfahrensbeendigung frühestmöglich zu erreichen.
Warum ein Fachanwalt für Strafrecht?
Angesichts zunehmender Schwerpunktstaatsanwaltschaften auf Seiten der Ermittlungsbehörden und spezialisierten Wirtschaftsstrafkammern bei den zuständigen Landgerichten, sollten auch Sie sich durch einen ausgezeichneten Fachanwalt auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts beraten und vertreten lassen. Als Fachanwälte für Strafrecht können wir Ihnen unser spezialisiertes Wissen zur Verfügung stellen.
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