Kapitalstrafrecht

Auch die Verteidigung bei Tötungsdelikten gehört zu unseren Tätigkeitsbereichen. Dazu zählen etwa:

  • Mord, § 211 StGB
  • Totschlag, § 212 StGB,
  • Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
  • Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
  • Raub mit Todesfolge, § 251 StGB
  • Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
  • Vergewaltigung mit Todesfolge, § 178 StGB
  • Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge, § 239a Abs. 3 StGB

Zur Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag kommt es darauf an, ob bestimmte Mordmerkmale vorliegen. Die genaue Prüfung dieser täter- und tatbezogenen Merkmale stellt bei der Verteidigung vor den für Kapitalverbrechen zuständigen Schwurgerichtskammern oftmals den Schwerpunkt der Verteidigungsstrategie dar. 

Liegt keines der Mordmerkmale wie Heimtücke oder Habgier vor, kommt eine Verurteilung wegen Mordes und damit eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Für diese hochkomplexen juristischen Abgrenzungen ist die langjährige praktische Erfahrung im Strafprozess und die Kenntnis der aktuellen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zu den entsprechenden Fragestellungen einfach unerlässlich. 

Was zeichnet einen Fachanwalt aus? 

Ein Fachanwalt für Strafrecht ist durch die gesetzlich vorgeschriebenen zahlreichen jährlichen Fortbildungen stets auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung und damit auf der notwendigen Augenhöhe mit den Richtern und Staatsanwälten. Wenn es um Alles geht, vertrauen Sie einem spezialisierten Fachanwalt. 

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