Strafrecht

Das allgemeine Strafrecht ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. 

Es umfasst sowohl einfache Vermögensdelikte, wie z.B.: 

  • Diebstahl, § 242 StGB
  • Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB
  • Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB
  • Unterschlagung, § 246 StGB
  • Betrug, § 263 StGB
  • Computerbetrug, § 263a StGB
  • Hehlerei, § 259 StGB
  • Untreue, § 266 StGB

als auch Raubdelikte wie z.B.:

  • Raub, § 249 StGB
  • Schwerer Raub, § 250 StGB
  • Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
  • Erpressung, § 253 StGB
  • Räuberische Erpressung, § 255 StGB
  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB

welche bereits Verbrechenstatbestände darstellen und mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden. Der Strafrahmen reicht dabei bis zu fünfzehn Jahren Haftstrafe und kann ab einer Haftstrafe von über zwei Jahren bereits nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Zur Prüfung der Täterschaft und des hinreichenden Tatverdachts sollte unbedingt ein Rechtsanwalt beauftragt werden. 

Weitere Deliktsgruppen stellen Körperverletzungsdelikte wie z.B.:

  • Körperverletzung, § 223 StGB
  • Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
  • Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB 

sowie Delikte gegen die persönliche Freiheit dar:

  • Freiheitsberaubung, § 239 StGB
  • Nötigung, § 240 StGB
  • Bedrohung, § 241 StGB
  • Nachstellung, § 238 StGB

wozu auch das sog. „Stalking“ zählt. In diesen und anderen Fällen können wir auch Ihre Interessen als Opfer bzw. Geschädigter einer Straftat vertreten und etwaige Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den mutmaßlichen Täter im Strafverfahren für Sie durchsetzen. Auch Ihre Vertretung als Nebenkläger ist in geeigneten Fällen möglich. Wir beraten Sie und prüfen Ihre Ansprüche.

Weitere Delikte aus dem Strafrecht sind etwa:

  • Urkundenfälschung, § 267 StGB
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
  • Hausfriedensbruch, § 123 StGB
  • Beleidigung, § 185 StGB
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
  • Sachbeschädigung, § 303 StGB
  • Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

In welchen Fällen sollte ich einen Anwalt beauftragen?

Sobald Sie eine Vorladung von der Polizei, eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt, am Besten einen Fachanwalt für Strafrecht, mit Ihrer Verteidigung beauftragen. 

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie sich für unschuldig halten.

Zum einen könnten die Ermittlungsbehörden anderer Ansicht sein, weil ein Verhalten, welches Sie als straflos erachten, vielleicht doch einen Straftatbestand erfüllt, den Sie übersehen oder verkannt haben.

Zum anderen läuft gerade der unschuldige Beschuldigte Gefahr, zu unrecht verurteilt und bestraft zu werden. Denken Sie nicht, man könne dies mit einem Gespräch bei der Polizei klären. Dem ist nicht so!

Nur ein Rechtsanwalt hat die Möglichkeit umfassende Akteneinsicht zu erhalten und damit alle Aspekte des Falles zu beurteilen. Vertrauen Sie deshalb auf unser Know-how und unsere langjährige Erfahrung im Umgang mit den Ermittlungsbehörden, der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Wir wissen, was zu tun ist. 

Wenn Sie dagegen wissen, dass die gegen Sie erhobenen Vorwürfe zutreffend sind, sollten Sie erst recht einen Anwalt für Strafrecht beauftragen. Möglicherweise liegen rechtliche Aspekte vor, welche eine Strafbarkeit ausschließen oder eine drohende Strafe erheblich mildern können. Wir prüfen Ihren Fall. 

Auch die Möglichkeiten, dass ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO), gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) oder im Hinblick auf andere Straftaten ( § 154 StPO) eingestellt wird, sollten Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, der sich auf das Strafrecht und das Strafprozessrecht spezialisiert hat. Ebenso sollte die Möglichkeit, einen sog. „Deal“ abzuschließen, nicht übersehen werden. 

Ein Fachanwalt für Strafrecht ist besonders qualifiziert, speziell ausgebildet und verfügt über eine nachgewiesene besondere Erfahrung im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts. Beauftragen Sie deshalb nicht irgendeinen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung, sondern einen Fachanwalt für Strafrecht. Es geht um Ihre Freiheit, Ihr Vermögen, Ihren Ruf und Ihre Zukunft. Wir kämpfen für Sie! 

 Rufen Sie uns an: +49 40 41 35 503 0