Steuerstrafrecht

Das Steuerrecht und mithin das Steuerstrafrecht werden zunehmend komplexer. Eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung reicht aus, um in den Fokus der Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung) zu geraten. Häufig steht viel auf dem Spiel, sowohl finanziell (Steuernachzahlungen) als auch persönlich (hohe Geld- und Haftstrafen). Es ist daher unerlässlich, frühzeitig einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um den Vorwürfen professionell und entschlossen entgegen treten zu können.

Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten sind z.B.: 

  • Steuerhinterziehung, § 370 AO
  • Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 3 AO
  • Bannbruch, § 372 AO
  • Steuerhehlerei, § 374 AO
  • Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO
  • Steuergefährdung, § 379 AO
  • Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel, § 373 AO

Die vorgeworfenen Steuerverkürzungen beziehen sich dabei regelmäßig auf die Einkommensteuer (EStG), Umsatzsteuer (UStG), Körperschaftssteuer (KStG), Gewerbesteuer (GewStG) oder die Lohnsteuer (LStG).

Wann ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sinnvoll?

Bereits vor der Entdeckung einer möglichen Steuerhinterziehung durch die Behörden sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten lassen. Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige kann nämlich nur dann als sog. „goldene Brücke“ zurück in die Straflosigkeit genutzt werden. In jedem Fall sollten Angaben gegenüber den Steuerbehörden durch einen Rechtsanwalt und nicht durch den Beschuldigten selbst erfolgen. 

Ist ein Steuerverfahren bereits eingeleitet, sollte sofort ein Rechtsanwalt mit der Sache befasst werden, um  frühzeitig die entscheidenden Weichen für das weitere Strafverfahren zu stellen. 

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